Geheimdienstgremium: Linken-Politiker scheitert in Karlsruhe

    Geheimdienst-Kontrollgremium:Linken-Politiker scheitert in Karlsruhe

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    Nach Auflösung der Linken-Fraktion wurde André Hahn aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium ausgeschlossen. Das Verfassungsgericht weist seinen Eilantrag dagegen ab.

    Archiv: André Hahn spricht im Plenarsaal des Bundestages am 16.12.2022
    Linken-Politiker Andre Hahn saß seit 2014 im Parlamentarischen Kontrollgremium.
    Quelle: dpa

    Der Linken-Bundestagsabgeordnete André Hahn ist vor dem Bundesverfassungsgericht mit einem Eilantrag gegen seinen Ausschluss aus dem Geheimdienst-Kontrollgremium (PKGr) gescheitert. Der Zweite Senat habe den Antrag als unzulässig verworfen, teilte das Gericht am Donnerstag in Karlsruhe mit.
    Hahn saß seit 2014 für die Linke in dem parlamentarischen Gremium, das für die Kontrolle des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz zuständig ist. Weil die Linksfraktion sich aufgelöst hat, hat Hahn aus Sicht der Bundestagsverwaltung keinen Sitz mehr im PKGr.
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    Hahn: Für ganze Legislatur gewählt

    Die Linken-Abgeordneten bilden im Bundestag inzwischen nur noch eine Gruppe. Dadurch hätten sie zwar Sitze in verschiedenen Ausschüssen verloren, sagte Hahn vor Journalisten. Für das Kontrollgremium gelten nach seiner Auffassung aber andere Regeln. Er sei persönlich vom Plenum des Bundestags für die gesamte Legislatur gewählt, unabhängig vom Schicksal seiner Fraktion.
    Mit dem Eilantrag wollte Hahn verhindern, dass bereits an diesem Donnerstag auf Vorschlag der CDU und CSU ein Nachfolger für seinen Sitz gewählt werden könnte. Doch das Bundesverfassungsgericht entschied gegen eine einstweilige Anordnung.
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    Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus

    "Der Antragsteller zeigt die behauptete Rechtsverletzung nicht substantiiert auf", erklärte das Gericht. "Es fehlt insbesondere an Ausführungen dazu, ob und inwieweit seine Mitgliedschaft in dem Parlamentarischen Kontrollgremium Teil derjenigen Rechte ist, die aus seinem durch Art. 38 Abs. 1 Grundgesetz gewährleisteten Abgeordnetenstatus fließen."
    Über seinen grundsätzlichen Antrag entschied das Gericht noch nicht. Darin zielt Hahn auf die Feststellung ab, dass der Ausschluss aus dem Gremium ihn in seinen Rechten als Abgeordneter verletze.
    Quelle: dpa, AFP

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