Hamas-Terrorüberfall: Jahrestag beschäftigt deutsche Justiz

    Jahrestag beschäftigt Justiz:Palästina-Parole: Gericht bestätigt Verbot

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    Der 7. Oktober beschäftigt die deutschen Gerichte. In Münster bestätigt das Verwaltungsgericht das Verbot der Parole "From the River to the Sea", Frankfurt lässt eine Demo zu.

    Pro-palästinensische Demo in Karlsruhe
    Vor dem ersten Jahrestag des Überfalls der islamistischen Hamas auf Israel am 7. Oktober beschäftigen sich deutsche Gerichte mit Pro-Palästina-Demos.
    Quelle: dpa

    Der Veranstalter einer pro-palästinensischen Kundgebung ist vor dem Verwaltungsgericht Münster mit einem Eilantrag gegen die Untersagung der Parole "From the river to the sea (auf Deutsch: Vom Fluss bis zum Meer)" gescheitert. Die versammlungsrechtliche Beschränkung der für den 6. Oktober in Münster angemeldeten Demonstration erweise sich nicht als offensichtlich rechtswidrig, erklärte das Gericht am Freitag und wies den Eilantrag ab.
    Derweil hob das Verwaltungsgericht in Frankfurt am Main das Verbot einer dort am ersten Jahrestag des Überfalls der islamistischen Palästinenserorganisation Hamas auf Israel am 7. Oktober geplanten propalästinensischen Demonstration auf.
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    Verwaltungsgericht Münster: Parole ist Kennzeichen der Hamas

    Die Polizei Münster hatte im Vorfeld für die am Sonntag angemeldete pro-palästinensische Versammlung ein Verbot des Rufes "From the river to the sea - Palestine will be free" ausgesprochen. Es sah in dem Fall einen Anfangsverdacht für einen Verstoß gegen das Vereinsgesetz gegeben. In seiner Begründung verwies die Polizei darauf, dass die Parole von den inzwischen verbotenen palästinensischen Vereinigungen Hamas und Samidoun im Zusammenhang mit dem Israel-Palästina-Konflikt verwendet wird.
    Der Antragsteller aus Münster in Nordrhein-Westfalen wandte dagegen ein, dass deutsche Gerichte mehrfach bestätigt hätten, dass der Ausruf der Parole "vom Fluss bis zum Meer" oder in anderer Sprache nicht strafbar sei. Ein pauschaler Verweis auf die Verfügung des Bundesinnenministeriums sei deshalb nicht ausreichend, um eine unmittelbare Gefahrenlage zu begründen, erklärte er.
    Das sah das Verwaltungsgericht anders. Handele es sich bei der Parole um ein Kennzeichen der Hamas, liege die Annahme einer ausnahmsweise zulässigen Verwendung fern, heißt es in dem Beschluss. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller sein zentrales Anliegen - "ein öffentlicher Diskurs über die Geschichte Palästinas" - ohne die Verwendung des Slogans nicht hinreichend vorbringen könnte.





    Frankfurt: Gericht hebt Demo-Verbot auf

    In Frankfurt am Main hingegen war eine Veranstalterin einer pro-palästinensischen Kundgebung am Verwaltungsgericht erfolgreich. Dort wurde das Verbot einer am ersten Jahrestag des Überfalls der islamistischen Terrororganisation Hamas auf Israel am 7. Oktober geplanten Demonstration aufgehoben. In einer am Freitag veröffentlichten Eilentscheidung erklärte das Gericht, die Stadt verkenne mit dem von ihr ausgesprochenen Verbot die Bedeutung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit.
    Das Verwaltungsgericht entschied nun, dass die Stadt nicht alleine mit dem Tag der Versammlung ein Verbot begründen könne. Ein Versammlungsverbot könne nur mit einer unmittelbaren Gefahr gerechtfertigt werden.
    Es gebe zwar Tage mit gewichtiger Symbolkraft, wo es Beschränkungen und in Ausnahmen auch Verbote von Demonstrationen geben könne - die in Hessen geltende Gesetzeslage zähle dazu aber nur Tage mit einem eindeutigen Bezug zum Nationalsozialismus auf. Die Stadt kann sich vor Hessens Verwaltungsgerichtshof in Kassel gegen die Entscheidung wehren.
    Quelle: AFP, epd

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