"Compact"-Magazin: Wie können Zeitschriften verboten werden?
Analyse
"Compact"-Magazin:Wie können Zeitschriften verboten werden?
von Jan Henrich
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Zwischen wehrhafter Demokratie und Pressefreiheit: Das Verbot des als rechtsextremistisch eingestuften "Compact"-Magazins löst Diskussionen aus. Eine rechtliche Einordnung.
Das Bundesinnenministerium hat das rechtsextremistische Magazin des Publizisten Elsässer verboten. Der Verfassungsschutz beobachtet seit Jahren die Veröffentlichungen des Magazins.16.07.2024 | 3:06 min
Die Organisation richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung, so lautet der zentrale Satz, mit dem das Bundesinnenministerium das Verbot des als rechtsextremistisch eingestuften "Compact"-Magazins und der dazugehörigen Videoproduktionsfirma begründet.
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Es ist nicht das erste Mal, dass mit dieser Begründung eine Medienorganisation in Deutschland verboten wird. Dennoch wirft der Fall Fragen auf: Wo liegen die Grenzen der Pressefreiheit und wie weit gehen die Instrumente der wehrhaften Demokratie?
Vereinsrecht als Türöffner für Verbot
Die Pressefreiheit ist ein hohes Gut und einer der Grundpfeiler unserer Verfassung. Das gilt auch für Presseerzeugnisse an den Rändern des demokratischen Diskurses. Zeitungsverbote sind daher im Gesetz nicht vorgesehen, zumindest nicht ausdrücklich. Das Bundesinnenministerium fußt seine heutige Maßnahme auf ein Instrument der wehrhaften Demokratie im Vereinsrecht.
Vereine, deren Zwecke oder Tätigkeit sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, können verboten werden.
Das Verbot der Zeitschrift "Compact" wirft juristische Fragen auf. Sarah Tacke zu der Entscheidung der Bundesinnenministerin und den Konsequenzen.
16.07.2024 | 2:32 min
Wobei der Begriff "Verein" sehr weit zu verstehen ist. Es sind nicht nur eingetragene Vereine gemeint. Auch informelle Zusammenschlüsse oder Organisationen können darunter fallen, oder auch Medienunternehmen.
Bei Verstoß gegen Verbot drohen Geld- oder Haftstrafen
Folge eines solchen Verbots ist zunächst, dass die bisherige Tätigkeit nicht fortgeführt werden darf und das Vereinsvermögen beschlagnahmt wird. Das betrifft unter anderem das von dem betroffenen Unternehmen herausgegebene "Compact-Magazin", den Online-Videokanal "Compact-TV" sowie einen Online-Shop.
Auch die Logos der "Compact-Magazin GmbH" und der "Conspect Film GmbH" finden sich bereits auf der Liste der in Deutschland verbotenen Kennzeichen. Es dürfen zudem keine Nachfolge- oder Ersatzorganisationen gegründet werden.
Wer dagegen verstößt, kann sich strafbar machen, Paragraf 20 Vereinsgesetz sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Handelt es sich um unanfechtbar verbotene Vereinigungen, kann die Strafe noch höher ausfallen.
AfD wirft Faeser Kompetenzmissbrauch vor
Das Vorgehen stößt auf Kritik, unter anderem von Seiten der AfD. Die Bundessprecher der Partei Tino Chrupalla und Alice Weidel warfen Bundesinnenministerin Nancy Faeser vor, mit dem Verbot des "Compact"-Magazins ihre Kompetenzen zu missbrauchen, um kritische Berichterstattung zu unterdrücken.
Das Bundesinnenministerium hingegen sieht die rechtlichen Voraussetzungen für ein Verbot erfüllt. Der Maßnahme sei eine "intensive Vorbereitung" vorausgegangen. In einer Mitteilung heißt es, das zum "Compact"-Magazin gehörende Unternehmen verbreite ein völkisch-nationalistisches Gesellschaftsbild, hetze gegen die parlamentarische Demokratie und schüre Hass gegen Jüdinnen und Juden.
Das Magazin "Compact" gilt als rechtsextremistisch und macht gegen das politische System mobil. Innenministerin Faeser hat es verboten. Was Sie über das Verbot wissen sollten:
FAQ
Möglich, dass das Verbot gerichtlich überprüft wird. Zuständig wären in dem Fall das Bundesverwaltungsgericht und letztlich auch das Bundesverfassungsgericht.
Präzedenzfälle bereits vorhanden
Ein Einzelfall oder eine neue Entwicklung ist die heute getroffene Maßnahme des Bundesinnenministeriums allerdings nicht. Mit dem Rückgriff auf Vereinsrecht wurden in der Vergangenheit bereits andere Medienorganisationen verboten. Unter anderem die rechtsextremistische Internetplattform "Altermedia Deutschland".
Bereits 2017 wurde das rechtsextremistische Internetportal "Altermedia Deutschland" verboten.14.09.2017 | 1:28 min
Zuletzt sorgte auch die Untersagung des Betriebs der als linksextremistisch eingestuften Online-Plattform "linksunten.indymedia" für Diskussionen. Das Bundesinnenministerium hatte die Plattform im August 2017 nach Krawallen am Rande des G20-Gipfels in Hamburg verboten.
Jan Henrich ist Mitarbeiter der ZDF-Redaktion Recht und Justiz
Quelle: dpa
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