Justizminister Buschmann gegen erweiterte Befugnisse des BKA
Wohnungsdurchsuchungen:Buschmann lehnt erweiterte BKA-Befugnisse ab
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Soll das BKA heimlich Wohnungen durchsuchen dürfen? Das wird offenbar in der Ampel beraten. Noch ist nichts spruchreif, Justizminister Buschmann kündigt aber schon Widerstand an.
Justizminister Marco Buschmann: "Es wird keine Befugnisse zum heimlichen Schnüffeln in Wohnungen geben."
Quelle: dpa
Justizminister Marco Buschmann lehnt Pläne ab, dem Bundeskriminalamt (BKA) heimliche Wohnungsdurchsuchungen zu ermöglichen. "Es wird keine Befugnisse zum heimlichen Schnüffeln in Wohnungen geben", sagte der FDP-Politiker der "Bild"-Zeitung. "Im Staat des Grundgesetzes machen wir so etwas nicht. Das wäre ein absoluter Tabubruch."
Berichten zufolge will Bundesinnenministerin Nancy Faeser dem BKA in bestimmten Fällen verdeckte Durchsuchungen ermöglichen. Innerhalb der Bundesregierung werde über einen entsprechenden Entwurf beraten. Die Maßnahme soll demnach nur dann erlaubt sein, wenn "eine konkretisierte Gefahrenlage hinsichtlich der Vorbereitung eines terroristischen Anschlags im Raum steht und nur noch Unsicherheit dahingehend besteht, in welchem konkreten Stadium sich die Tatplanung befindet", zitiert die Agentur dpa aus dem Papier.
Voraussetzung für eine verdeckte Durchsuchung durch das BKA soll außerdem sein, dass im konkreten Fall keine andere Möglichkeit besteht, die drohende Gefahr abzuwehren, ohne den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ernsthaft zu gefährden. Auch eine richterliche Anordnung soll erforderlich sein.
Buschmann: Keine Mehrheit für einen solchen Vorschlag
Buschmann erklärte nun, als Verfassungsminister lehne er solche Ideen ab. "Sollte jemand das ernsthaft vorschlagen wollen, wird ein solcher Vorschlag weder das Kabinett passieren, noch wird es eine Mehrheit im Parlament dafür geben."
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Vor einer Wohnungsdurchsuchung muss die Polizei normalerweise den Beschuldigten, die Straftat und den Zweck der Durchsuchung nennen. Ein entsprechender Antrag ist bei der Staatsanwaltschaft zu stellen, die ihn an den zuständigen Ermittlungsrichter weiterleitet. Ausnahmen von diesen Regelungen sind bisher nur bei Gefahr im Verzug möglich.
Quelle: dpa
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