BGH urteilt: Im Zweifel haftet der Waschanlagenbetreiber

    Urteil des Bundesgerichtshofs:Im Zweifel haftet der Waschanlagenbetreiber

    Jan Henrich
    von Jan Henrich
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    Schäden nach der Autowäsche sind selten, kommen aber vor. Nun hat der Bundesgerichtshof klargestellt, der Betreiber einer Waschanlage muss im Zweifel das Risiko tragen.

    Bundesgerichtshof BGH
    Ein Besuch in der Waschanlage endete für einen Mann aus Nordrhein-Westfalen mit einem beschädigten Auto. Der BGH entscheidet: er hat Anspruch auf Schadensersatz.21.11.2024 | 1:25 min
    Kein schöner Anblick für einen Autobesitzer: Beim Waschvorgang wird der Heckspoiler des Fahrzeugs abgerissen. Das ist einem SUV-Fahrer in Nordrhein-Westfalen passiert. Er klagte auf Schadensersatz. Der Fall ging durch die Instanzen. In seinem jetzt verkündeten Urteil hat der Bundesgerichtshof Verbraucherrechte gestärkt und klargestellt: Bei marktgängigen Fahrzeugen trägt der Waschanlagenbetreiber das Risiko, dass es nicht zu Problemen kommt.

    Halter verlangt über 3.300 Euro Schadensersatz

    Konkret geht es in dem Fall um einen Range Rover. Der SUV des britischen Herstellers Land Rover verfügt, wie viele neuere Autos, bereits in der Serienausstattung über einen kleinen Heckspoiler. Bernard Storm fuhr damit im Juli 2021 in eine sogenannte Portalwaschanlage und startete den Waschvorgang. Doch dann riss die Anlage den Heckspoiler des Fahrzeugs ab.

    Beim Zurückfahren der Bürste ist der Spoiler abgerissen und mir sozusagen vor die Füße gefallen.

    Bernard Storm, Kläger

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    Er macht in seiner Klage unter anderem Reparaturkosten und Nutzungsausfall geltend, insgesamt in Höhe von rund 3.300 Euro. Das Amtsgericht gab ihm in erster Instanz recht. Das Landgericht in zweiter Instanz schloss einen Schadensersatzanspruch hingegen aus. Schließlich landete der Fall vor dem Bundesgerichtshof.
    Auto in Waschstraße
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    Waschanlage und SUV passten nicht zusammen

    Waschanlagenbetreiber Michael Pruß beruft sich darauf, dass an der Anlage ein Hinweisschild angebracht war, wonach für Anbauteile und Heckspoiler keine Haftung übernommen werde. Nicht bei jedem Heckspoiler gebe es Probleme, sagt er.

    Eigentlich müssen die dann kurz nachfragen, ob dieses Auto für unsere Waschanlage kompatibel wäre.

    Michael Pruß, Waschanlagenbetreiber

    Fest steht, Waschanlage und Fahrzeug passten im konkreten Fall nicht zusammen. Nach Ansicht des Anlagenbetreibers hätte es in der Verantwortung des Fahrers gelegen, zu prüfen, ob das Fahrzeug für eine Waschanlage geeignet sei.
    Ein zerstörtes Auto.
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    BGH: Gefahrenbereich des Waschanlagenbetreibers

    Das überzeugte die Richterinnen und Richter am Bundesgerichtshof nicht. Sie entschieden zugunsten des SUV-Fahrers. Wer mit einem serienmäßigen Fahrzeug in eine Waschanlage fahre, könne darauf vertrauen, dass die serienmäßig angebrachten Teile nicht beschädigt werden, so das Urteil. Bestimmte Fahrzeugmodelle, die ein Waschanlagenbetreiber für schadensanfällig hält, könne dieser im Zweifel von der Benutzung seiner Anlage auszuschließen.
    Auf dem Bild ist ein Mann zu sehen, der gerade sein kaputtes Auto anschaut.
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    Waschanlagen-Fälle beschäftigen Gerichte immer wieder

    Fahrzeugschäden nach dem Besuch einer Waschanlage beschäftigen Gerichte immer wieder. Mal geht es um abgebrochene Antennen, mal um Kratzer am Lack. Unter anderem hatte der Bundesgerichtshof 2018 entschieden, dass bei einem Auffahrunfall in einer Waschstraße der Betreiber nachweisen muss, die Kunden richtig eingewiesen zu haben.
    Betreiber einer Waschanlage können auch durch Hinweisschilder oder Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht generell eine Haftung für Fahrzeugteile wie etwa Spiegel oder Antennen ausschließen, so ein weiteres Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs.
    Jan Henrich arbeitet in der ZDF-Redaktion Recht und Justiz.

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