BGH urteilt: Wer haftet für Schäden durch die Waschanlage?
Spoiler abgerissen:Wer haftet für Schäden durch die Waschanlage?
von Jan Henrich
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Schäden nach der Autowäsche sind selten, kommen aber vor. Nun will der BGH klären, wer haftet, wenn weder Waschanlagenbetreiber noch Fahrer etwas falsch gemacht haben.
Nach einem Schaden durch die Waschanlage muss der BGH nun urteilen, wer den Schaden am Auto bezahlen muss. (Symbolbild)
Quelle: Imago
Kein schöner Anblick für einen Autobesitzer: Beim Waschvorgang wird der Heckspoiler des Fahrzeugs abgerissen. Das ist einem SUV-Fahrer in Nordrhein-Westfalen passiert. Er klagte auf Schadensersatz. Der Fall ging durch die Instanzen. In seiner für heute angekündigten Urteilsverkündung will der Bundesgerichtshof nun die grundsätzliche Frage klären: Wer trägt im Zweifel die Kosten für Schäden, wenn weder Waschanlagenbetreiber noch Fahrzeughalter einen Fehler gemacht haben?
Halter verlangt über 3.300 Euro Schadensersatz
Konkret geht es in dem Fall um einen Range Rover. Der SUV des britischen Herstellers Land Rover verfügt, wie viele neuere Autos, bereits in der Serienausstattung über einen kleinen Heckspoiler. Bernard Storm fuhr damit im Juli 2021 in eine sogenannte Portalwaschanlage und startete den Waschvorgang. Doch dann riss die Anlage den Heckspoiler des Fahrzeugs ab.
Er macht in seiner Klage unter anderem Reparaturkosten und Nutzungsausfall geltend, insgesamt in Höhe von rund 3.300 Euro. Das Amtsgericht gab ihm in erster Instanz recht. Das Landgericht in zweiter Instanz schloss einen Schadensersatzanspruch hingegen aus. Nun ist der Bundesgerichtshof mit dem Fall befasst.
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Waschanlage und SUV passten nicht zusammen
Waschanlagenbetreiber Michael Pruß beruft sich darauf, dass an der Anlage ein Hinweisschild angebracht war, wonach für Anbauteile und Heckspoiler keine Haftung übernommen werde. Nicht bei jedem Heckspoiler gebe es Probleme, sagt er.
Im Zweifel sei es jedoch in der Verantwortung des Fahrers zu prüfen, ob das Fahrzeug für eine Waschanlage geeignet sei.
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Richter sieht keine eindeutige Schuld
Fest steht: Waschanlage und Fahrzeug passten im konkreten Fall nicht zusammen. In der mündlichen Verhandlung des Bundesgerichtshof betonte der Vorsitzende Richter, dass die Anlage den anerkannten Stand der Technik entsprach. Auch bei dem Fahrzeug habe es keine Besonderheiten gegeben. Der Heckspoiler war nicht zusätzlich am Fahrzeug montiert, sondern Teil der Serienausstattung.
Die Frage, mit wem der Schaden "nach Hause gehe" sei deshalb eine Wertungsfrage, bei dem auch eine Rolle spielt, welche Seite eher damit rechnen könnte, im Zweifel für einen Schaden aufkommen zu müssen.
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Waschanlagen-Fälle beschäftigen Gerichte immer wieder
Fahrzeugschäden nach dem Besuch einer Waschanlage beschäftigen Gerichte immer wieder. Mal geht es um abgebrochene Antennen, mal um Kratzer am Lack. Unter anderem hatte der Bundesgerichtshof 2018 entschieden, dass bei einem Auffahrunfall in einer Waschstraße der Betreiber nachweisen muss, die Kunden richtig eingewiesen zu haben.
Betreiber einer Waschanlage können auch durch Hinweisschilder oder Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht generell eine Haftung für Fahrzeugteile wie etwa Spiegel oder Antennen ausschließen, so ein weiteres Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs.
Jan Henrich arbeitet in der ZDF-Redaktion Recht und Justiz.