Cottbuser Gericht lässt Rechtsextremen zum Referendariat zu

    Verwaltungsgericht Cottbus:Rechtsextremer zu Referendariat zugelassen

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    Das Verwaltungsgericht Cottbus hat dem Eilantrag eines Antragstellers mit rechtsextremen Anschauungen stattgegeben. Dieser darf nun den juristischen Vorbereitungsdienst antreten.

    Gesetzbuch auf dem Richtertisch, Symbolbild
    Das Verwaltungsgericht Cottbus sieht derzeit keine rechtliche Handhabe, Rechtsextremisten vom Referendariat auszuschließen. (Symbolbild)
    Quelle: dpa

    Auch Rechtsextremisten müssen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Cottbus zum Referendariat vor dem zweiten juristischen Staatsexamen zugelassen werden. Einer anderslautenden Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts habe sich das Gericht in Cottbus nicht anschließen können, teilte das Verwaltungsgericht mit.
    Dem Eilantrag eines Antragstellers sei deshalb stattgegeben worden. Die derzeitige Rechtslage lasse einen Ausschluss des Antragstellers vom juristischen Vorbereitungsdienst nicht zu. (AZ: VG 1 L 199/24)
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    Ausbildungsbehörde kann Auflagen erteilen

    Das Verwaltungsgericht habe zugleich entschieden, dass die Ausbildungsbehörde dem rechtsextremen Studierenden Auflagen und Weisungen in Bezug auf die Ausübung hoheitlicher Befugnisse erteilen kann, hieß es weiter.
    Das Oberlandesgericht hatte dem Antragsteller den Angaben zufolge die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis zum 1. Mai 2024 mit der Begründung versagt, seine rechtsextremen Anschauungen und Aktivitäten stünden dem entgegen.
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    Ablehnung nur bei Vorstrafen möglich

    Das Verwaltungsgericht entschied hingegen, dass eine Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst derzeit nur abgelehnt werden kann, wenn der Bewerber persönlich ungeeignet ist. Dies sei in der Regel bei vorsätzlich begangenen Straftaten der Fall, die mit einer noch nicht getilgten Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geahndet wurden. Der Antragsteller sei nicht vorbestraft.
    Rechtsextreme Anschauungen und Aktivitäten sowie mangelnde Verfassungstreue eines Bewerbers ermöglichten nur, ihn von bestimmten hoheitlichen Befugnissen auszuschließen.
    Quelle: epd

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