Gesichtsschleier im Auto: Keine Verhüllungsverbot-Ausnahme

    Verhüllungsverbot bestätigt:Keine Ausnahme für Gesichtsschleier am Steuer

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    Das Gesicht darf beim Autofahren nicht verschleiert werden. Dass ein Ausnahme-Antrag einer Muslimin in Rheinland-Pfalz abgelehnt wurde, ist rechtens, entschied nun ein Gericht.

    Eine Frau trägt einen Nikab.
    Eine Frau trägt einen Niqab (Symbolfoto).
    Quelle: dpa

    Der Antrag einer Muslimin auf Befreiung vom Verhüllungsverbot beim Autofahren ist nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts in Koblenz zu Recht abgelehnt worden.
    Wie das Gericht mitteilte, bestätigte es mit seiner Entscheidung ein Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße.

    Antrag auf Ausnahmegenehmigung abgelehnt

    Die muslimische Frau habe angegeben, wegen ihrer religiösen Überzeugung in der Öffentlichkeit einen Gesichtsschleier (Niqab) tragen zu müssen, der nur die Augenpartie freilässt. Autofahrer dürfen ihr Gesicht aber nicht so verdecken, dass es nicht mehr erkennbar ist.
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    Deshalb hatte die Frau beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz eine Ausnahmegenehmigung beantragt. Als ihr Antrag abgelehnt wurde, legte die Frau erst Widerspruch ein und klagte den Landesbetrieb anschließend an - erfolglos.

    Eingriff in Religionsfreiheit laut Gericht verhältnismäßig

    Das Oberverwaltungsgericht hat jetzt entschieden, dass der Eingriff des Verhüllungsverbots in die Religionsfreiheit "verfassungsrechtlich gerechtfertigt und insbesondere auch verhältnismäßig" sei. Denn die Regelung solle die Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten und andere Verkehrsteilnehmer schützen, indem sie beispielsweise verhindere, dass die Sicht beim Autofahren behindert wird.
    Das Führen eines Fahrtenbuchs, wie es die Klägerin als Auflage vorgeschlagen hatte, sei nicht annähernd gleich geeignet zur Identifizierung von Verkehrsteilnehmern bei automatischen Verkehrskontrollen. Diese Auflage sei bezogen auf das Fahrzeug, die Klägerin dürfe aber auch andere Autos fahren, für die diese Auflage nicht bestehe.
    Durch das Verbot werde die Klägerin außerdem nicht unmittelbar am Ausüben ihres Glaubens gehindert, so das Gericht.
    Zudem könne sie auf Alternativen umsteigen - etwa auf Bus und Bahn oder auf ein Motorrad. Für Krafträder mit Schutzhelmpflicht gelte das Verhüllungsverbot nicht. Das Urteil ist rechtskräftig.

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    Quelle: dpa, AFP

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