Ein Mann soll ein Knöllchen zahlen, weil er die erlaubte Parkdauer überschritten hat. Er sagt, er sei das Auto nicht gefahren. Karlsruhe gibt ihm recht. Wann haftet ein Halter?
Bei der gerichtlichen Prüfung von Parkknöllchen ist eine richtige Beweiserhebung nötig.
Quelle: dpa
Die Parkscheibe des Fahrers war seit über drei Stunden abgelaufen, daher hatte die Stadt Siegburg Ende 2022 ein Bußgeld verhängt und den Bescheid an den Halter geschickt. Doch dieser legte Einspruch ein. Als Halter sei er nicht automatisch Fahrer und nur dieser würde haften. Vor dem Amtsgericht Siegburg verlor der Kläger. Die Rechtsbeschwerde beim OLG Köln wurde nicht zugelassen.
Der Halter zog daraufhin vor das Bundesverfassungsgericht - Karlsruhe gab dem Kläger diese Woche recht. Die Beweiserhebung sei unzureichend gewesen. Aus der Eigenschaft des Mannes als Halter habe nicht automatisch auf ihn als Fahrer geschlossen werden dürfen. Nun muss das Amtsgericht Siegburg erneut über den Fall entscheiden.
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Verstöße im ruhenden Verkehr
In der Praxis ist das Vorgehen der Siegburger Behörde eher ungewöhnlich, sagt Rechtsanwalt Christian Demuth aus Düsseldorf. Im Schreiben der Behörde werde in der Regel nach dem Fahrer gefragt.
Wenn sich herausstellt, dass die Behörde den Fahrer nicht ermitteln kann, wird das Verfahren gegen den Fahrer meist eingestellt.
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Christian Demuth, Experte für Verkehrsstrafrecht
"Stattdessen erhält der Halter eine Halterkostenentscheidung, die aber keine Sanktion darstellt. Meist ist diese Entscheidung aber kostspieliger als das Verwarngeld", sagt Demuth.
Verstöße im fließenden Verkehr
Anders als bei Parkverstößen haftet der Halter grundsätzlich nicht für Verstöße im fließenden Verkehr. Das heißt zum Beispiel: Fährt der Sohn, der sich den Wagen vom Vater ausgeliehen hat, zu schnell und wird geblitzt, haftet nur er und nicht der Vater.
Um den Fahrer identifizieren zu können, macht in Deutschland der Blitzer Fotos von vorne. Das ist in vielen anderen europäischen Ländern nicht nötig, weil dort die generelle Halterhaftung gilt.
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Ist der Halter bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht der Fahrer und kann der Fahrer nicht ermittelt werden, muss der Halter weder die Geldbuße zahlen noch Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot fürchten. Allerdings kann dem Halter von der Behörde das Führen eines Fahrtenbuches auferlegt werden.
Sobald ein grober Verkehrsverstoß, sprich ein Verstoß mit Punkten in Flensburg vorliegt und der Fahrer nicht ermittelt werden kann, ist es gut möglich, dass der Halter ein Fahrtenbuch führen muss, meist zwischen 6 und 18 Monaten. Im Buch müssen alle Fahrten mit Fahrernamen, Datum sowie Antritts- und Endzeit aufgeschrieben werden.
Strafzettel im Ausland: Achtung bei Knöllchen im Urlaub
Der Halter muss hingegen den ordnungsgemäßen Betrieb des Fahrzeugs sicherstellen. Für Mängel am Pkw beispielsweise kann der Halter zur Verantwortung gezogen werden. Auch, wenn bei Schnee und Eis die Winterreifen nicht draufgezogen sind oder der TÜV abgelaufen ist.
Aber Achtung: Leiht man sich ein Auto vom Freund aus, muss man auch als Fahrer aufpassen, dass sich der Wagen in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet.
Ist zum Beispiel der TÜV abgelaufen, kann sowohl der Fahrer als auch der Halter von der Behörde eine Sanktion in Form eines Bußgeldes bekommen.
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Christian Demuth, Experte für Verkehrsstrafrecht
"Das kann sogar bedeuten, dass beide, Halter wie Fahrer, Punkte in Flensburg kassieren", erklärt Anwalt Christian Demuth.
Birgit Franke arbeitet in der ZDF-Redaktion Recht und Justiz.
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