Konfitüre oder Fruchtaufstrich - was ist was?
- Konfitüre (1/3)
Welche Zutaten in einer „Konfitüre“ oder einer „Konfitüre extra“ verwendet werden dürfen, regelt in Deutschland die sogenannte Konfitürenverordnung. Eine „Konfitüre“ muss mindestens 35% Frucht enthalten - es sei denn, sie wird aus roten oder schwarzen Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn, Hagebutten, Quitten, Kaschuaäpfeln, Ingwer oder Passionsfrüchten hergestellt, dann sind geringere Mindestfruchtanteile vorgeschrieben. Außerdem muss eine Konfitüre mindestens 55% Zucker enthalten.
- Konfitüre extra (2/3)
55% Zucker sind auch Pflicht für die „Konfitüre extra“: Sie muss jedoch einen größeren Fruchtanteil haben: mindestens 45% - außer bei den erwähnten Obstsorten-Ausnahmen, für die geringere Werte vorgeschrieben sind. Doch neben Konfitüre und Konfitüre extra gibt es auch eine deutlich weniger regulierte Produktbezeichnung ...
- Fruchtaufstrich (3/3)
Für die Bezeichnung „Fruchtaufstrich“ hat der Gesetzgeber keine speziellen Regelungen vorgesehen. Daher verkauft die Lebensmittelindustrie unter diesem Namen gerne Aufstriche, die nicht den Regeln der Konfitürenverordnung entsprechen. Inhaltsstoffe und Kennzeichnung von Fruchtaufstrichen oder ähnlich bezeichneten Produkten werden nur durch die allgemeinen Lebensmittelbestimmungen geregelt.