Gesetze und Vorschriften für das ZDF
Diese Staatsverträge und Vorschriften bilden die Rechtsgrundlage für das Handeln des ZDF.
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ZDF-Staatsvertrag
ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, in der Fassung des Vierten Medienänderungsstaatsvertrages in Kraft seit 1. Januar 2024
Medienstaatsvertrag
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Interne Vorschriften
Telemedienänderungskonzepte
Stand und Entwicklung der Telemedienangebote des ZDF sowie Änderungskonzept der Telemedienangebote, 10. Juli 2020
Stand und Entwicklung der Telemedienangebote von 3sat sowie Änderungskonzept der Telemedienangebote, 07. Juni 2021
Stand und Entwicklung der Telemedienangebote von PHOENIX sowie Änderungskonzept der Telemedienangebote, 07.Juni 2021
Satzung des ZDF
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 02. April 1962 in der Fassung des Änderungsbeschlusses des Fernsehrates vom 11. Dezember 2015.
Qualitäts- und Programmrichtlinien
Qualitäts- und Programmrichtlinien für die ZDF-Angebote (Sendungen und Telemedien) in der Fassung vom 30. Juni 2023.
Richtlinie Fernseh- und Verwaltungsratsmitglieder zu Compliance
Richtlinie für die Mitglieder des Fernseh- und Verwaltungsrates des ZDF zu Compliance und Good Governance.
Richtlinien für Werbung
Richtlinien für Werbung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 02. April 1962 in der Fassung des Änderungsbeschlusses des Fernsehrates vom 10. Dezember 2021.
Richtlinien für den Jugendmedienschutz
Richtlinien des ZWEITEN DEUTSCHEN FERNSEHENS zur Sicherung des Jugendmedienschutzes
(ZDF-Jugendmedienschutzrichtlinien) vom 22. September 2000 in der Fassung vom 3. März 2017.
(ZDF-Jugendmedienschutzrichtlinien) vom 22. September 2000 in der Fassung vom 3. März 2017.
Richtlinien für die Genehmigung von Telemedienangeboten
Richtlinie für die Genehmigung von Telemedienangeboten (Telemedienkonzept, neue oder veränderte Angebote).
Stand: 14. Juni 2019
Stand: 14. Juni 2019
Richtlinie Einstellung / Überführung / Austausch von Angeboten
Richtlinie für die Einstellung, die Überführung und den Austausch von Angeboten gemäß § 32a MStV vom 8. Dezember 2023.
Richtlinien ZDF-Telemedienangebote / Drittplattformen
Richtlinien für die Verbreitung von ZDF-Telemedienangeboten über Drittplattformen
Stand: September 2019
Stand: September 2019
Richtlinien 3sat-Telemedienangebote / Drittplattformen
Richtlinien für die Verbreitung von 3sat-Telemedienangeboten über Drittplattformen
Stand: September 2019
Stand: September 2019
Richtlinien für die Verbreitung von phoenix-Telemedienangeboten über Drittplattformen
Stand: September 2019
Stand: September 2019
Geschäftsordnung des Fernsehrates
Geschäftsordnung des Fernsehrates der Gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts "ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN" gemäß § 22 Absatz 2 des ZDF-Staatsvertrages und § 10 der Satzung in der Änderungsfassung vom 5. Juli 2024.
Geschäftsordnung des Verwaltungsrates
Geschäftsordnung des Verwaltungsrates in der Fassung vom 16. April 2020.
Finanzordnung des ZDF
Finanzordnung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts
"Zweites Deutsches Fernsehen" in der Fassung vom 4. Juli 2023.
"Zweites Deutsches Fernsehen" in der Fassung vom 4. Juli 2023.
Leitordnung
Leitordnung vom 1. Mai 1996 (Grundregeln für die Zusammenarbeit im ZDF).
Datenschutzsatzung
Satzung über die/den Rundfunkdatenschutzbeauftragte/n beim ZDF.
Selbstverpflichtungserklärung
Der Rundfunkstaatsvertrag sieht vor, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten alle zwei Jahre Selbstverpflichtungserklärungen abgeben.
Transparente Sportrechte
Gemäß den Vorgaben des europäischen Rechts veröffentlicht das ZDF hier seine Grundsätze zu transparenten Sportrechten.
Internationale Vorschriften
Neben nationalen Regelungen und internen Richtlinien wird der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland auch durch europäische und internationale Vorschriften reguliert.
EU-Fernsehrichtlinie bzw. Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste
Die Richtlinie 2018/1808/EU ist eine Neufassung der ursprünglich 1989 verabschiedeten und 1997 sowie 2007 geänderten und 2010 kodifizierten EG-Fernsehrichtlinie. Sie schafft gemeinsame europäische Mindeststandards für das Fernsehen und nicht-lineare Abrufdienste. Seit 2018 umfasst sie auch einige Mindeststandards für Video-Sharing-Plattformen.
Die Richtlinie ermöglicht es den Mitgliedstaaten, strengere Vorschriften und somit ein höheres Schutzniveau für Verbraucher zu implementieren.
Der Anwendungsbereich umfasst alle audiovisuellen Mediendienste, also Fernsehprogramme und abrufbare, fernsehähnliche Dienste im Sinne der Massenmedien.
Ein zentrales Element der Richtlinie ist das sogenannte Herkunftslandprinzip. Dieses besagt, dass ein Fernsehveranstalter oder Anbieter von Abrufdiensten nur der Gesetzgebung des Mitgliedstaates unterliegt, in dem er ansässig ist. Gleichzeitig sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den grenzüberschreitenden Empfang von Programmen nicht zu behindern. Darüber hinaus regelt die Richtlinie das Recht auf Kurzberichterstattung sowie das Recht auf Gegendarstellung. Weitere Inhalte betreffen Jugendschutz, den Schutz der Menschenwürde, Werbung und Sponsoring.
Zu den wichtigsten Neuerungen der Richtlinie von 2018 zählen Regeln zur Auffindbarkeit und Signalintegrität. Mitgliedstaaten können sicherstellen, dass gesellschaftlich relevante Inhalte auf verschiedenen Plattformen leicht auffindbar sind. Zudem muss sichergestellt werden, dass das Sendesignal eines Anbieters nur mit dessen Zustimmung von Dritten, zum Beispiel durch Werbeeinblendungen, überlagert oder verändert wird.
Die neue AVMD-Richtlinie enthält auch Mindeststandards für Video-Sharing-Plattformen im Bereich Jugendschutz und Schutz der Menschenwürde. Diese Plattformen müssen außerdem Werbevorschriften einhalten, die für von ihnen vermarktete, verkaufte oder zusammengestellte Werbung gelten.
Amsterdamer Protokoll
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) wird seit 1957 regelmäßig an gesellschaftliche Veränderungen und neue Herausforderungen angepasst.
Der Änderungsvertrag von Amsterdam aus dem Jahr 1997 führte das Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die EGV ein und legte grundlegende Regeln für die europarechtliche Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fest.
Das Amsterdamer Protokoll unterstreicht die Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft. Den Mitgliedstaaten wird das Recht eingeräumt, öffentlich-rechtliche Rundfunksysteme einzurichten sowie deren Ausgestaltung und Finanzierung zu regeln. In Deutschland obliegt dies den Bundesländern. Dabei dürfen die Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.
UNESCO-Konvention zur kulturellen Vielfalt
Die UNESCO, die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, formulierte im Jahr 2005 den Schutz und die Förderung der kulturellen Vielfalt als gemeinsames Ziel der Staatengemeinschaft.
Artikel 6 der Konvention sieht vor, dass auf nationaler Ebene kulturpolitische Maßnahmen ergriffen werden, wobei der öffentlich-rechtliche Rundfunk als Beitrag zur Medienvielfalt anerkannt wird.
European Media Freedom Act (EMFA)
Das Europäische Medienfreiheitsgesetz (EMFA) wurde nach seiner Verabschiedung am 17. April 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Dieses Gesetz enthält Maßnahmen, die Journalistinnen, Journalisten und Medienanbieter vor politischer und wirtschaftlicher Einflussnahme schützen, ihre freie Arbeit gewährleisten und den europäischen Bürgerinnen und Bürgern Zugang zu unabhängigen und vielfältigen Medien ermöglichen sollen.
Im Gegensatz zur Fernsehrichtlinie bzw. AVMD-Richtlinie, die in den nationalen Regeln des Medienstaatsvertrags umgesetzt werden müssen, ist der EMFA als Verordnung unmittelbar anwendbar. Dennoch haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, höhere Standards für Medienpluralismus oder redaktionelle Unabhängigkeit – etwa beim Quellenschutz – beizubehalten.
Der EMFA gilt für alle Mediendienste, also nicht nur für audiovisuelle Medien, sondern auch für Presse und Radio/Audio.
Ein zentraler Bestandteil des Gesetzes sind die Regeln zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Die Mitgliedstaaten müssen Folgendes sicherstellen:
- Die redaktionelle und funktionelle Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Medien, die der Öffentlichkeit unparteiisch eine Vielzahl von Informationen und Meinungen anbieten.
- Die Festlegung von transparenten, offenen, wirksamen und nicht diskriminierenden Verfahren zur Ernennung der Geschäftsführung.
- Eine angemessene, nachhaltige und vorhersehbare Finanzierung, die die unabhängige Arbeit der Anstalten ermöglicht.
Aus Sicht des ZDF ist zudem hervorzuheben, dass sehr große Plattformen wie YouTube, Facebook oder X/Twitter Inhalte von regulierten Medienanbietern wie dem ZDF nicht mehr aufgrund ihrer eigenen Nutzungsbedingungen löschen, blockieren oder deren Sichtbarkeit einschränken dürfen, wie es in der Vergangenheit geschehen ist. Der EMFA sieht ein Verfahren vor, das solche Schutzmaßnahmen für Medienanbieter gewährleistet.