(1) Der
Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben
und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von
Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten). Nutzungsdaten
sind insbesondere
- 1.
Merkmale zur Identifikation des Nutzers,
- 2.
Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs der jeweiligen Nutzung und
- 3.
Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien.
(2)
Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten eines Nutzers über die
Inanspruchnahme verschiedener Telemedien zusammenführen, soweit dies für
Abrechnungszwecke mit dem Nutzer erforderlich ist.
(3)
Der Diensteanbieter darf für Zwecke der Werbung, der Marktforschung
oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei
Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht
widerspricht. Der Diensteanbieter hat den Nutzer auf sein
Widerspruchsrecht im Rahmen der Unterrichtung nach § 13 Abs. 1
hinzuweisen. Diese Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den
Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.
(4)
Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten über das Ende des
Nutzungsvorgangs hinaus verwenden, soweit sie für Zwecke der Abrechnung
mit dem Nutzer erforderlich sind (Abrechnungsdaten). Zur Erfüllung
bestehender gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher
Aufbewahrungsfristen darf der Diensteanbieter die Daten sperren.
(5)
Der Diensteanbieter darf an andere Diensteanbieter oder Dritte
Abrechnungsdaten übermitteln, soweit dies zur Ermittlung des Entgelts
und zur Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich ist. Hat der
Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag über den Einzug des
Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten
übermitteln, soweit es für diesen Zweck erforderlich ist. Zum Zwecke der
Marktforschung anderer Diensteanbieter dürfen anonymisierte
Nutzungsdaten übermittelt werden. § 14 Absatz 2 bis 5 findet
entsprechende Anwendung.
(6) Die Abrechnung
über die Inanspruchnahme von Telemedien darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer,
Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch
genommener Telemedien nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer
verlangt einen Einzelnachweis.
(7) Der
Diensteanbieter darf Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von
Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf
Verlangen des Nutzers verarbeitet werden, höchstens bis zum Ablauf des
sechsten Monats nach Versendung der Rechnung speichern. Werden gegen die
Entgeltforderung innerhalb dieser Frist Einwendungen erhoben oder diese
trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen, dürfen die Abrechnungsdaten
weiter gespeichert werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt
sind oder die Entgeltforderung beglichen ist.
(8)
Liegen dem Diensteanbieter zu dokumentierende tatsächliche
Anhaltspunkte vor, dass seine Dienste von bestimmten Nutzern in der
Absicht in Anspruch genommen werden, das Entgelt nicht oder nicht
vollständig zu entrichten, darf er die personenbezogenen Daten dieser
Nutzer über das Ende des Nutzungsvorgangs sowie die in Absatz 7 genannte
Speicherfrist hinaus nur verwenden, soweit dies für Zwecke der
Rechtsverfolgung erforderlich ist. Der Diensteanbieter hat die Daten
unverzüglich zu löschen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr
vorliegen oder die Daten für die Rechtsverfolgung nicht mehr benötigt
werden. Der betroffene Nutzer ist zu unterrichten, sobald dies ohne
Gefährdung des mit der Maßnahme verfolgten Zweckes möglich ist.